Nachweis tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch nachträglich möglich
Leitsatz
Wurde in einem Arbeitsvertrag ein Zuschlag für monatlich 80 Stunden Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von 4,38 DM je Stunde = 350 DM vereinbart, so braucht der Arbeitnehmer den Nachweis dafür, daß er monatlich die 80 Stunden zu diesen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat, nicht zwingend durch Abrechnung mit dem Arbeitgeber zum Jahresschluß zu erbringen. Er kann sich hierzu auch anderer Beweismittel, wie z.B. des der Aussage von Zeugen, bedienen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 298 BFH/NV 1991 S. 23 Nr. 5 SAAAA-93580
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