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Track 07-08 | Betriebsveräußerung: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit auf vielen Wegen möglich
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Finanzgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Für ein formalisiertes Nachweisverlangen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Wir beginnen mit einer für die betroffenen Mandanten positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben entschieden: Für die Feststellung einer dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln.
Es geht um die Besteuerung eines Gewinns bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, eines Gewerbebetriebs oder eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs. Es gibt hier bekanntlich eine – wenn auch nicht allzu großzügige – Vergünstigung. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird nämlich der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 €...