Doppelbesteuerung: § 1 AStG nur auf Einkünfte "aus Geschäftsbeziehungen" anwendbar. "Geschäftsbeziehungen" sind Beziehungen, die ein Betrieb im Sinne der Gewinneinkünfte eingeht. Private Darlehensgewährung eines wesentlich Beteiligten, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, ist keine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG
Leitsatz
1. § 1 AStG ist nur auf Einkünfte anwendbar, die ein Steuerpflichtiger "aus Geschäftsbeziehungen" erzielt.
2. "Geschäftsbeziehungen" sind Beziehungen, die ein Betrieb im Sinne der Gewinneinkünfte eingeht, d.h. die Teil einer selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübten Betätigung sind.
3. Gewährt ein Steuerinländer, der an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist und die Beteiligung im Privatvermögen hält, dieser ein "privates Darlehen", so fehlt es an einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 287 BFH/NV 1991 S. 21 Nr. 5 RAAAA-93576
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