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Track 02 | Homepage: Anders als bei Computerhardware und Software keine Sofortabschreibung der Aufwendungen
Bei Computerhardware und Software darf zugunsten der Steuerpflichtigen unterstellt werden, dass die Nutzungsdauer ein Jahr beträgt. Aufwendungen für eine Homepage fallen nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt a. M. allerdings nicht unter den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung. Bei einer Homepage ist nach Meinung der Oberbehörde in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Wir beginnen mit einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt am Main. Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, wie das im schönsten Bürokratendeutsch heißt.
Bei unseren Mandanten hat sich mittlerweile herumgesprochen: Bei Computerhardware und Software ist seit dem VZ 2021 im Ergebnis eine Sofortabschreibung möglich. Oder korrekt ausgedrückt: Es darf zugunsten der Steuerpflichtigen unterstellt werden, dass die Nutzungsdauer ein Jahr beträgt. Es wird dabei nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgenommen wird.
Soweit Computerhardware...