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Track 14-16 | Verfahrensrecht: Kein grobes Verschulden bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen
Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus § 18 EStG als auch bei den Einkünften aus § 19 EStG erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt laut einem aktuellen BFH-Urteil kein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
Bei der nächsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verfahrensrecht geht es im Kern um die Frage, wann bei versehentlich falschen Angaben in der Steuererklärung ein grobes Verschulden zu verneinen ist – i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Und daher die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids noch möglich ist, obwohl ein Fehler erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist aufgefallen ist.
Der VIII. Senat des BFH ist im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, dass weder der Steuerpflichtige noch sein Steuerberater den Fehler in der Erklärung erkannt haben und auch nicht erkennen mussten. Er hat daher ein grobes Verschulden verneint.
Die Entscheidung kann in vergleichbaren Fällen sehr gut als Argumentationshilfe dienen. Es macht daher Sinn...