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Online-Nachricht - Montag, 24.07.2023

Verfahrensrecht | BeSt: Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast lane") (FG)

Haben Steuerberater den Registrierungsbrief der BStBK noch nicht erhalten, sind sie verpflichtet sich rechtzeitig vor einer Klageerhebung über die "Fast Lane" zum besonderen Steuerberaterpostfach anzumelden und sich so in die Lage zu versetzen, die Klageschrift als elektronisches Dokument übermitteln zu können ().

Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt erließ am eine Einspruchsentscheidung zur Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Passage: Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internetseite des zuständigen Finanzgerichts . Die Klägerin erhob durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom Klage wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Das Schreiben ging am per Post beim Finanzgericht ein. Am teilte der Steuerberater per E-Mail mit: Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der BStBK bisher noch nicht möglich.

Das FG sah die Klage als unzulässig an:

  • Die per beSt am eingereichte Klage ist verspätet eingegangen und wahrt die Klagefrist nicht.

  • Die am per Post eingegangene Klageschrift ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus ().

  • Der Senat verkennt nicht, dass für die individuelle Nutzbarkeit eine Aktivierung des beSt mittels Registrierungstokens, der mit einem sog. Registrierungsbrief übersandt wird, notwendig ist.

  • Den Steuerberater/innen steht jedoch die Möglichkeit offen, über die "Fast Lane" den Registrierungsbrief zu erhalten. Durch die Existenz der "Fast Lane" und der sich hieraus ergebenden Möglichkeit, binnen weniger Werktage den Registrierungsbrief zu erhalten und sich in die Lage zu versetzen, einen sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu nutzen, stand dieser sichere Übermittlungsweg nach Auffassung des Senats im Streitfall bereits vor Beginn der Klagefrist, jedenfalls aber bei Vornahme der Prozesshandlung "zur Verfügung" im Sinne des § 52d Satz 2 FGO.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
FAAAJ-44729