Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Auswirkungen auf andere Gesetze
I. Recht der Partnerschaften
780Im Recht der Partnerschaftsgesellschaft gibt es zwei maßgebliche Änderungen: Erstens muss der Name der Partnerschaft künftig weder den Namen eines Partners noch die Berufsbezeichnungen enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG-E). Das heißt, dass künftig alles, was die Personenhandelsgesellschaften als Firmierung wählen können, auch von Partnerschaftsgesellschaften gewählt werden kann. Auch die Berufsbezeichnung der Partner muss nicht mehr angegeben werden. Zweitens wird auf das Schriftformerfordernis (§ 3 PartG) verzichtet. Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft muss also nicht mehr zwingend in Schriftform verfasst werden.
781Der Gesetzgeber rechtfertigt dies damit, dass sich die bisher nach Abs. 2 vorgesehenen Angaben (gesetzliche Mindestangaben) ohnehin der Anmeldung zum Register entnehmen lassen und im Übrigen aus Gründen der Rechtssicherheit an einem Schriftformerfordernis nicht festgehalten werden müsse. Vielmehr ergäbe sich daraus das Risiko der Formnichtigkeit späterer Änderungen des Vertrags.
782Weil grundsätzlich im Zuge des MoPeG der Statuswechsel zwischen den verschiedenen Personengesellschaften etabliert wird, ist dies d...