Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
1. Aufl. 2023
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B. Das neue Recht der GbR
I. Änderungen des BGB
Untertitel 1 Allgemeine Bestimmungen
1. § 705 BGB-neu Rechtsnatur der Gesellschaft
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(1) | Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. |
(2) | Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). |
(3) | Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. |
a) Bisherige Regelung
31Die Vorschrift des § 705 BGB beschränkte sich in seiner bisherigen Regelung auf einen Satz, dessen Inhalt darin bestand, darzustellen, dass sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, „die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch d...