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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 1492/20

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Zur Berücksichtigung der als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Bezüge eines volljährigen behinderten Kindes

Leitsatz

1. Die Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und seiner Einkünfte und Bezüge andererseits zu prüfen.

2. Bezieht ein volljähriges behindertes Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und werden nach den sozialrechtlichen Regelungen die von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen bedarfsbezogen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, ist dem dadurch entstehenden Missverhältnisses zwischen kindergeldrechtlich zurechenbarem und tatsächlich zur Verfügung stehendem Einkommen durch eine dem Zweck von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechende Auslegung Rechnung zu tragen.

3. Zur Vermeidung eines Ansatzes von Einkünften, die nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes entsprechen, sind entweder die übrigen Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes auch kindergeldrechtlich nur in der Höhe anzusetzen, wie sie ihm sozialrechtlich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden, oder die Leistungen nach dem SGB II in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie dem behinderten Kind zustünden, wenn die von ihm erzielten Einkünfte und Bezüge ausschließlich ihm zugerechnet würden.

Fundstelle(n):
KAAAJ-44694

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 14.06.2023 - 2 K 1492/20

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