Zur Berücksichtigung der
als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Bezüge eines
volljährigen behinderten Kindes
Leitsatz
1. Die Fähigkeit
eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines
Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits
und seiner Einkünfte und Bezüge andererseits zu prüfen.
2. Bezieht ein volljähriges
behindertes Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und werden nach
den sozialrechtlichen Regelungen die von dem Kind erzielten Einkünfte
und Bezüge bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
zustehenden Leistungen bedarfsbezogen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
verteilt, ist dem dadurch entstehenden Missverhältnisses zwischen
kindergeldrechtlich zurechenbarem und tatsächlich zur Verfügung
stehendem Einkommen durch eine dem Zweck von § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG entsprechende Auslegung Rechnung zu tragen.
3. Zur Vermeidung eines Ansatzes
von Einkünften, die nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Kindes entsprechen, sind entweder die übrigen Einkünfte und Bezüge
des behinderten Kindes auch kindergeldrechtlich nur in der Höhe
anzusetzen, wie sie ihm sozialrechtlich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
zugerechnet werden, oder die Leistungen nach dem SGB II in der Höhe
zu berücksichtigen, wie sie dem behinderten Kind zustünden, wenn
die von ihm erzielten Einkünfte und Bezüge ausschließlich ihm zugerechnet
würden.
Fundstelle(n): KAAAJ-44694
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 14.06.2023 - 2 K 1492/20
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