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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 81/20

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 3 ; UZK Art. 5 Nr. 27 ; UZK Art. 5 Nr. 33; UZK Art. 11 Abs. 2 ; UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a ; UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a ; UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. h ; UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k ; UZK Art. 134 ; UZK Art. 159 Abs. 3; UZK Art. 170 Abs. 1 ; UZK Art. 171; UZK-DA Art. 1 Nr. 17 ; UZK-DA Art. 103 Buchst. e ; UZK-DA Art. 211; ZollVG § 4

Zur Gestellung von Waren als Voraussetzung für die Überführung in ein besonderes Zollverfahren; Zu den Voraussetzungen für das Erlöschen einer Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK

Leitsatz

1. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK liegt auch dann vor, wenn die Waren tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier. Aktive Veredelung) verarbeitet wurden, jedoch zuvor keine ordnungsgemäße Überführung in das besondere Zollverfahren stattgefunden hat.

2. Ist einem Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) die Überführung von Waren in das besondere Zollverfahren an mehreren Zollstellen zugelassen, so kann die Überführung in das Zollverfahren nur bei der Zollstelle vorgenommen werden, in deren Bezirk die Ware körperlich gestellt wird bzw. gestellt werden kann.

3. Voraussetzung für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK ist, dass die Waren (erneut) gestellt werden können, um die notwendigen Formalitäten zur Bereinigung der Situation der Waren zu erfüllen.

4. Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren überführt wurde (entgegen ; keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova - C 476/19).

Fundstelle(n):
AAAAJ-44693

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 11.05.2023 - 4 K 81/20

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