Bindung der Zolldienststellen
an Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden
Leitsatz
Die Zolldienststellen sind nicht selbst Marktüberwachungsbehörden
im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und der VO (EG) Nr. 765/2008,
denn als Bundesbehörden wirken sie bei der Marktüberwachung auch
bei der Einfuhr von Verbraucherprodukten (§ 2 Nr. 15 ProdSG) lediglich
im Rahmen der ihnen zugewiesenen Befugnisse mit (Art. 27 VO (EG) Nr.
765/2008).
An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde
sind die Zolldienststellen somit jedenfalls dann gebunden, wenn
die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. , juris, Rn. 22
ff., Rn. 33 ff.).
Fundstelle(n): ZAAAJ-44689
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 17.05.2023 - 4 K 24/21
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