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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 24/21

Gesetze: UZK Art. 134 ; UZK Art. 172; UZK Art. 194 ; EUVO-765/2008 Art. 27 ; ProdSG § 24 ff.

Bindung der Zolldienststellen an Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden

Leitsatz

Die Zolldienststellen sind nicht selbst Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und der VO (EG) Nr. 765/2008, denn als Bundesbehörden wirken sie bei der Marktüberwachung auch bei der Einfuhr von Verbraucherprodukten (§ 2 Nr. 15 ProdSG) lediglich im Rahmen der ihnen zugewiesenen Befugnisse mit (Art. 27 VO (EG) Nr. 765/2008).

An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen somit jedenfalls dann gebunden, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. , juris, Rn. 22 ff., Rn. 33 ff.).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-44689

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 17.05.2023 - 4 K 24/21

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