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FG Köln | Mitwirkung von weiteren Staaten an einem Joint Audit steht im Ermessen des einladenden Staates
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Berechtigung des Antragsgegners (Betriebsprüfung), an einer koordinierten grenzüberschreitenden Außenprüfung (Joint Audit) mitzuwirken. Die Antragsteller gehören der luxemburgischen Z-Gruppe an, deren Konzernobergesellschaft die Z SA ist. Die Antragstellerin zu 1 (A1) ist die oberste Gesellschaft in Deutschland und die Antragstellerinnen 2–5 (A2–A5) sind Tochter- und Enkelgesellschaften. Zwischen der Z SA und der A1 wurde mit Wirkung ab 2015 ein Franchisevertrag geschlossen. Zuvor bestanden Franchiseverträge unmittelbar auch mit A2–A5. Nach diesem Vertrag zahlt A1 eine umsatzbasierte Gebühr. Auf Basis von Unter-Franchiseverträge mit A2–A5 reicht die A1 die aus dem Franchisevertrag erlangten Vor...