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Einkommensteuer | Zinsschranke bei Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital (BFH)
 Ein Entgelt, mit dem nicht die
		Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des
		Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des 
		§ 4h Abs. 3
		  Satz 2 EStG. Eine "arrangement fee", mit der gesonderte,
		über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin
		vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach
		der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt
		nicht der Abzugsbeschränkung des 
		§ 4h EStG
		(; veröffentlicht am
		).
Ein Entgelt, mit dem nicht die
		Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des
		Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des 
		§ 4h Abs. 3
		  Satz 2 EStG. Eine "arrangement fee", mit der gesonderte,
		über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin
		vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach
		der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt
		nicht der Abzugsbeschränkung des 
		§ 4h EStG
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Zinsaufwendungen, die der Abzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke gemäß § 4h EStG in Verbindung mit §§ 8a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unterliegen, sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgebliche...