BGH Beschluss v. - XII ZR 8/22

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Gewerberaummieter durch das Revisionsgericht

Gesetze: § 544 Abs 7 S 2 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Instanzenzug: Az: 8 U 205/19vorgehend Az: 91 O 113/18

Gründe

I.

1Die beklagte GmbH, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin Gewerbeflächen angemietet hat und dort ein Autohaus betreibt, ist in der Berufungsinstanz durch das vorbezeichnete, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Kammergerichts zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden.

2Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese begründet und im Hinblick auf die für den angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.

II.

3Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

41. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).

52. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZR 55/08 - NZM 2008, 611 Rn. 6 mwN; - NZM 2020, 105 Rn. 5 mwN). Hieran fehlt es, denn die Revision dürfte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein.

6Auch soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die unter den Firmenstempel gesetzte Unterschrift der Geschäftsführerin M. G. den Anschein entstehen lasse, sie habe die Unterschrift auf die Mietvertragsurkunde nur in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der beklagten GmbH geleistet, während es an einem klarstellenden Zusatz (etwa: „zugleich für U. S.“) fehle, der ihre Vertretung des Mitmieters U. S. verdeutliche, lässt dies jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1910 (RGZ 75, 1, 3 f.) unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb, weil die Unterschrift von M. G. unter dem Firmenstempel neben ihrer Erklärung in fremdem Namen (als Geschäftsführerin der GmbH) nicht zugleich eine Erklärung in eigenem Namen, sondern vielmehr eine weitere Erklärung in fremdem Namen (als Vertreterin von U. S.) decken soll.

73. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird auch in diesem Verfahrensstadium entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250522BXIIZR8.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-44506