Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen
Gesetze: § 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO
Instanzenzug: Az: 10 KLs 2090 Js 30445/22
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
2Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
3Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. , juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. , § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der , einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. , juris Rn. 9, 11).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.
a) Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch Rechtsanwalt R. als dem bestellten Vertreter […], dessen Name und handschriftliche Unterschrift aus dem eingescannten Dokument hervorgeht und diesen als Unterzeichner ausweist, sondern von dessen Kanzleikollegen W. qualifiziert signiert und versandt worden […].
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. , juris; Beschluss vom - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch , juris Rn. 5; Beschluss vom - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
c) Vergleichbar gelagert ist im Übrigen die Revisionsbegründung […].“
4Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR144.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-44501