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BGH Beschluss v. - 2 StR 103/23

Instanzenzug: LG Gera Az: 9 KLs 128 Js 32524/22 jug

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

2Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit es die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs betrifft. Im Übrigen haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

3Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. Ausweislich des Urteilstenors hat die Strafkammer den Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs – in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – verurteilt. In der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens geht das Landgericht zu Beginn von (täterschaftlichem) Landfriedensbruch aus, später lediglich von Beihilfe zum Landfriedensbruch. Nähere Ausführungen, die geeignet wären, diesen Widerspruch aufzulösen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

4Die Schuldspruchänderung bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat eine (täterschaftliche) Verwirklichung des Landfriedensbruchs nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der jetzt zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060623B2STR103.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-44496