Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern: Voraussetzung der Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Schutzgesetzeigenschaft der Strafnorm betreffend verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen; Tagebuchaufzeichnungen als amtliche Dokumente des Strafverfahrens; besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats im Rahmen einer Berichterstattung
Leitsatz
1. Die Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass die Schaffung eines individuellen - unter Umständen zusätzlichen - Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Bei dieser Beurteilung ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert und ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB deshalb entbehrlich ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob ein durch ein Schutzgesetz geschaffener Anspruch im Widerspruch zu allgemeinen Rechtsprinzipien stünde, und zu fragen, ob dieser Widerspruch wirklich gewollt ist.
2. Zur Frage, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.
3. Private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden, sind keine amtlichen Dokumente des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB.
4. Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft.
Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 353d Nr 3 StGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 7 U 25/21 Urteilvorgehend Az: 324 O 502/20 Urteilnachgehend Az: VI ZR 116/22 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 2279/23 Nichtannahmebeschluss
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern in Anspruch.
2Der Kläger ist Bankier und war bis 2019 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hamburger Privatbank M.M.W. Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelte gegen ihn wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Im Jahr 2018 wurden die Tagebücher des Klägers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt.
3Auf Initiative des Klägers veröffentlichte die BILD-Zeitung in ihrer Ausgabe vom unter der Überschrift "Das soll der Skandal sein?" eine lesbare Ablichtung seines handschriftlichen Tagebucheintrags vom sowie zusätzlich eine wörtliche Wiedergabe eines Teils dieses Eintrags. Es heißt dort unter voller Namensnennung, wobei O. den Kläger bezeichnet: "Darin schildert O. ein Treffen mit Scholz ('pünktlich um 17 Uhr in seinem Bürgermeister-Amtszimmer') und schreibt u.a.: 'Dann berichte ich vom Sachstand bei Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft. Ich meine, sein (des Bürgermeisters; die Red.) zurückhaltendes Verhalten so auslegen zu können, dass wir uns keine Sorgen zu machen brauchen."
4Die Beklagte veröffentlichte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.sueddeutsche.de am unter der Überschrift "Notizen aus der feinen Gesellschaft" einen Artikel, der sich mit einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach "Cum-Ex-Geschäften" beschäftigt. Die Beklagte zitierte in diesem Artikel unter voller Namensnennung wörtlich aus den Tagebüchern des Klägers, deren Inhalt ihr nach der Beschlagnahme bekannt geworden ist. Der Artikel lautet wie folgt, wobei die vom Kläger angegriffenen Passagen unterstrichen und in eckigen Klammern nummeriert sind:
5Der in dem Artikel behandelte Verdacht einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden ist Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Hamburg. Dort sind Teile der mit den Klageanträgen Nr. 7 und 9 angegriffenen Textpassagen während des Berufungsverfahrens von Anwälten des Klägers in Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses verlesen worden.
6Das Landgericht hat die angegriffenen Textpassagen 1 bis 13 und 15 bis 17 verboten und die Klage hinsichtlich der Textpassage 14 abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag in Bezug auf die Textpassage 3 zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Verbot der Textpassagen 7 und 9 im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Verlesung im parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingeschränkt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
7Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in AfP 2022, 354 veröffentlicht ist, kann der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen Textpassagen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verlangen. Bei § 353d Nr. 3 StGB handele es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es dem vom Verfahren Betroffenen jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung gewähre. Die Voraussetzungen des Straftatbestands seien erfüllt. Die Tagebücher des Klägers, aus denen die Beklagte wörtlich zitiere, seien amtliche Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB. Die Tagebücher seien aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln beschlagnahmt worden. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Klägers handele, ändere nichts am Charakter eines amtlichen Dokuments. Nach dem Gesetzestext sei auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens in dienstliche Verwahrung genommener Urkunden tatbestandsmäßig. Die Beklagte habe auch wesentliche Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 353d Nr. 3 StGB komme es nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden seien. Das Adjektiv "wesentlich" beziehe sich vielmehr auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile. Für den Kläger handele es sich um wichtige Textpassagen, weil er sich darin zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußere. Es sei auch nicht erforderlich, dass den veröffentlichten Dokumenten prozessuale Bedeutung zukomme. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare Cum-Ex-Geschäfte begangen zu haben, berührten. Aber auch wenn man einen Bezug der veröffentlichten Dokumente zum strafrechtlichen Vorwurf verlangte, sei ein solcher gegeben. Denn die wiedergegebenen Tagebucheinträge könnten für das Strafverfahren, etwa für die Beurteilung eines möglichen Nachtatverhaltens, relevant sein. Dem Unterlassungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten sei es lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben.
II.
8Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe der beanstandeten Textpassagen aus seinen Tagebüchern zu.
91. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 353d Nr. 3 StGB. Die zuletzt genannte Bestimmung kann, so wie sie bislang und auch von den Vorinstanzen verstanden worden ist, nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden (a)). Abgesehen davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt (b)).
10a) § 353d Nr. 3 StGB ist insoweit kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
11aa) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr., vgl. , BGHZ 225, 316 Rn. 73; vom - VI ZR 110/21, VersR 2022, 1177 Rn. 9; jeweils mwN).
12Die Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Schaffung eines individuellen - unter Umständen zusätzlichen - Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Bei dieser Beurteilung ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. , BGHZ 225, 316 Rn. 73; vom - VI ZR 110/21, VersR 2022, 1177 Rn. 10; jeweils mwN; , BGHZ 125, 366, juris Rn. 21; vom - V ZR 201/61, BGHZ 40, 306, juris Rn. 2; MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 532 f., 567 mwN). In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert und ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB deshalb entbehrlich ist (vgl. , NJW 1980, 1792, juris Rn. 13; vom - VI ZR 33/81, BGHZ 84, 312, juris Rn. 14; , BGHZ 125, 366, juris Rn. 21). Ebenso ist zu berücksichtigen, ob ein durch ein Schutzgesetz geschaffener Anspruch im Widerspruch zu allgemeinen Rechtsprinzipien stünde, und zu fragen, ob dieser Widerspruch wirklich gewollt ist (vgl. , BGHZ 125, 366, juris Rn. 21; Steffen in RGRK, 12. Aufl., § 823 Rn. 546).
13bb) Nach diesen Maßstäben ist die Schutzgesetzeigenschaft des § 353d Nr. 3 StGB mit dem Inhalt, der der Bestimmung nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis zukommt, zu verneinen.
14(1) Gemäß § 353d Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
15(2) Zwar dient diese Bestimmung auch dem Schutz von Individualinteressen. Aufgabe dieser Regelung ist es nicht nur, die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen, zu sichern (BT-Drucks. 7/550 S. 283 f.). Vielmehr soll sie auch den von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer vorzeitigen Bloßstellung schützen und - hinsichtlich des Angeklagten - die bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehende Unschuldsvermutung stärken, die nicht durch Vorabveröffentlichungen amtlicher Schriftstücke gefährdet werden soll (vgl. Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/1261, S. 23; BVerfGE 71, 206, juris Rn. 7; BVerfG, AfP 2014, 435, juris Rn. 25 ff. mwN).
16(3) Im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems erscheint es aber nicht tragbar, an die Verwirklichung des Tatbestands des § 353d Nr. 3 StGB einen individuellen - von den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unabhängigen - Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch des von dem Verfahren Betroffenen zu knüpfen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, dem einzelnen Verfahrensbetroffenen die Rechtsmacht in die Hand zu geben, den Geltungsanspruch dieser Norm gegen den, der sie verletzt, im Zivilrechtsweg über einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch selbst durchzusetzen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, juris Rn. 17 a.E.; , BGHZ 40, 306, juris Rn. 2).
17(a) § 353d Nr. 3 StGB enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. MünchKommStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 6). Die Bestimmung knüpft die strafrechtliche Sanktionierung an die bloße Gefährdung der von ihr geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 71, 206, juris Rn. 38, 40, 52; AfP 2014, 435, juris Rn. 27 f., 30, 35). Auf die Frage, ob diese Schutzgüter durch die in Rede stehende Veröffentlichung im konkreten Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt oder gar verletzt worden sind, kommt es nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis der Norm nicht an. Die strafrechtliche Ahndung setzt danach insbesondere nicht die sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen - so auch der der Medien aus Art. 5 Abs.1 GG, Art. 10 EMRK - voraus.
18Mit dem Inhalt, der der Norm nach dem bisherigen Verständnis zukommt, kann die Bestimmung damit im Einzelfall in Konflikt nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2014, 435, juris Rn. 40), sondern auch mit Art. 10 EMRK geraten. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die strafrechtliche Sanktionierung einer portugiesischen Journalistin, die in einer Nachrichtensendung des nationalen Fernsehsenders SIC über Vorwürfe gegen einen hochrangigen Polizeibeamten berichtet und ein Faksimile der Anklageschrift gezeigt hatte, als Verstoß gegen Art. 10 EMRK angesehen. Der Gerichtshof sah den Konventionsverstoß darin, dass die Journalistin allein und gewissermaßen automatisch wegen der - in Artikel 88 der portugiesischen Strafprozessordnung untersagten - Veröffentlichung der Anklageschrift zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne dass eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung oder der Unschuldsvermutung festgestellt worden und mit den Rechten der Journalistin auf Meinungsfreiheit und Information der Öffentlichkeit abgewogen worden war (vgl. EGMR, Urteil vom , Pinto Coelho v. Portugal - 28439/08; Ufer/Pretsch in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 27 Rn. 91 f.; Zeller/Schefer, EGMR-Rechtsprechung zum Thema Medien und Justiz ab 2011, S. 2 f., abrufbar unter https://www.juristenverein-luzern.ch/images/pdf/EGMRJustiz§Medien§2011-2103.pdf).
19Bei dieser Sachlage erscheint die Schaffung eines individuellen Schadensersatz- bzw. Unterlassungsanspruchs für den Fall der Verwirklichung des Tatbestands des § 353d Nr. 3 StGB weder sinnvoll noch im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Normengefüges ist es haftungsrechtlich nicht vertretbar, den zivilrechtlichen Rechtsgüterschutz in der Weise vorzuverlagern und zu abstrahieren (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 533), dass die deliktische Einstandspflicht unabhängig von einer tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigung des Schutzguts und losgelöst von einer einzelfallbezogenen Abwägung mit den entgegenstehenden Rechten Dritter aus Art. 5 Abs.1 GG, Art. 10 EMRK an die abstrakte Gefahr der Bloßstellung eines Verfahrensbetroffenen oder die abstrakte Gefährdung der Unschuldsvermutung geknüpft wird.
20(b) Abgesehen davon sind die Belange der Verfahrensbetroffenen auch ohne die Verwirklichung einer so weitgehenden Rechtsfolge ausreichend abgesichert (vgl. , NJW 1980, 1792, juris Rn. 13; vom - VI ZR 33/81, BGHZ 84, 312, juris Rn. 14; , BGHZ 125, 366, juris Rn. 21). Ihnen stehen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, sofern sie durch eine Berichterstattung über den Inhalt amtlicher Schriftstücke in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden (vgl. , AfP 2022, 337; vom - VI ZR 1175/20, VersR 2022, 830; vom - VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142).
21b) Ob dessen ungeachtet die Annahme eines Schutzgesetzes dann in Betracht käme, wenn man § 353d Nr. 3 StGB in Hinblick auf die unter a) bb) (3) (a) dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte konventionskonform restriktiv anwendete, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
22c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat weder die Anklageschrift noch andere amtliche Dokumente des gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleiteten und unter den Begriff des Strafverfahrens im Sinne der Norm fallenden (vgl. MünchKommStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 63; Eidam in Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, § 353d StGB Rn. 23) Ermittlungsverfahrens im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den privaten Tagebuchaufzeichnungen des Klägers, die aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln beschlagnahmt wurden, nicht um amtliche Dokumente des Strafverfahrens.
23aa) Der Gesetzgeber hat den Begriff des amtlichen Dokuments im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB nicht definiert. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine Hinweise. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere nicht - anders als hinsichtlich der Bedeutung der Wortkombination "öffentlich mitteilen" - das Verständnis des in § 17 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 verwandten Begriffs "amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses" für maßgeblich erklärt (vgl. BT- Drucks. 7/550, S. 284 oben).
24In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten. Eine engere Auffassung versteht unter amtlichen Dokumenten nur solche, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind bzw. das Verfahren betreffen (vgl. AG Hamburg, NStZ 1988, 411 mAnm. Strate; Eidam in Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, § 353d StGB Rn. 13, 23; Senfft, StV 1990, 411; LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl., § 353d Rn. 7; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 353d Rn. 12; LK/Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353d Rn. 46; NK-StGB/Kuhlen/Zimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 9 f., 30; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl., § 353d Rn. 4; Senfft, StV 1990, 411; wohl auch Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 188 "restriktive Interpretation geboten").
25Eine andere Ansicht hält die Herkunft des Dokuments nicht für ausschlaggebend; im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm lässt sie die konkrete Zuordnung des Dokuments zum jeweiligen Verfahren genügen, mit der Folge, dass auch private Aufzeichnungen, die für das konkrete Strafverfahren beschlagnahmt oder anderweitig in Gewahrsam genommen wurden, taugliches Tatobjekt sind (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1990, 283; Renning, GS Meurer, 2002, 291 f.; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rn. 13, 43; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 353d Rn. 6; Tsambikakis in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 353d Rn. 10; MünchKommStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 32, 62; LK/Träger, StGB, 10. Aufl., § 353d Rn. 45 f.; BeckOK StGB/Heuchemer, 56. Edition, § 353d Rn. 5 - anders aber Rn. 5.1 und 5.2 für anwaltliche Dokumente, denen der "offenkundige Anschein der Amtlichkeit" fehle).
26bb) Ein derart weites Verständnis des Begriffs "amtliches Dokument" ist jedoch abzulehnen. Ihm steht Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.
27(1) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie, wobei "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift soll einerseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit entscheiden, und andererseits sicherstellen, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 126, 170, juris Rn. 68 ff., 77; BVerfGE 87, 399, juris Rn. 58).
28(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fallen unter den Begriff "amtliche Dokumente" nur solche, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind bzw. das Verfahren betreffen, nicht hingegen Dokumente privater Urheber.
29Bereits nach allgemeinem Sprachverständnis bringt die Bezeichnung eines Dokuments als "amtlich" die amtliche Urheberschaft zum Ausdruck. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber den Begriff "amtlich" auch an anderer Stelle im StGB verwendet. So setzt die Annahme eines "amtlichen" Ausweises im Sinne des § 273 StGB voraus, dass die Urkunde von einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt wurde (vgl. , juris Rn. 33; OLG Bamberg, Urteil vom - 3 Ss 50/14, juris Rn. 11; MünchKommStGB/Erb, 4. Aufl., § 273 Rn. 3, § 275 Rn. 3). Entsprechendes gilt für den Bedeutungsgehalt des Begriffs "dienstlich" in § 134 StGB. Auch er bezeichnet den Urheber. Ein Schriftstück ist dienstlich, wenn es von einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder von Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten ausgestellt wurde (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 134 Rn. 5; MünchKommStGB/Hohmann, 4. Aufl., § 134 Rn. 7). Wie die Bestimmungen in § 133 StGB, § 96 und § 147 Abs. 1 StPO zeigen, differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen "amtlichen" oder "dienstlichen" Schriftstücken und Schriftstücken in "amtlicher" oder "dienstlicher Verwahrung". So sind Tatobjekt des § 133 Abs. 1 StGB Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich "in dienstlicher Verwahrung" befinden. In § 96 und § 147 Abs. 1 StPO werden neben den "Akten" auch andere "in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke" bzw. "amtlich verwahrte Beweisstücke" genannt.
30Nur das Zitieren aus Dokumenten amtlichen Ursprungs vermag auch den vom Bundesverfassungsgericht als besonders gefahrträchtig beurteilten und als Strafgrund für das Verbot herausgearbeiteten Eindruck amtlicher Authentizität zu erwecken (vgl. BVerfGE 71, 206, juris Rn. 38, 40; BVerfG, AfP 2014, 435, juris Rn. 30, 35; OVG Münster, K&R 2021, 291, juris Rn. 44, 108 zum Eindruck amtlicher Authentizität wegen des amtlichen Charakters der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft; Gerhard Schmid, Autor - Autorisation - Authentizität bei amtlichen Schriftstücken, Editio 2002, 57 ff., abrufbar unter https://doi.org/10.1515/9783484604445.57). Eine solche amtliche Authentizität kommt in amtlicher Verwahrung befindlichen Dokumenten privater Urheber nicht zu.
31Aufzeichnungen privater Urheber - wie beispielsweise ein privater Brief oder private Tagebuchaufzeichnungen - verändern ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind oder in sonstiger Weise zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer daran mitwirkenden Behörde gelangen; sie verwandeln sich dadurch nicht in amtliche Dokumente. Hätte der Gesetzgeber auch derartige Dokumente privater Urheber dem Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB unterstellen wollen, so hätte er dies durch die Bezeichnung "amtlich verwahrte Dokumente" klar zum Ausdruck bringen können und angesichts seiner Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG auch zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, juris Rn. 74 zu Kriterien für mögliche Regelungsalternativen). Dies gilt umso mehr, als die Strafnorm die Meinungsäußerungs- und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) einschränkt, die für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 87, 399, juris Rn. 52; BVerfG, NJW 2020, 2636 Rn. 15).
32Jedenfalls gebieten Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK eine restriktive Auslegung der Bestimmung. Durch eine weite Auslegung, durch die eine Vielzahl von Dokumenten privater Urheber einer Berichterstattung im Wortlaut entzogen werden könnte, würde die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" übermäßig eingeschränkt.
332. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ableiten.
34a) Allerdings berührt die wortlautgetreue Wiedergabe von Auszügen aus den Tagebüchern des Klägers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
35aa) Betroffen ist zunächst die Vertraulichkeitssphäre. Sie schützt das Interesse des Verfassers daran, dass der Inhalt privater Aufzeichnungen nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Sie gewährleistet zudem Schutz davor, dass die Aufzeichnungen in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Inhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Verfassers nach außen dringt (vgl. , NJW 2015, 782 Rn. 15; vom - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, juris Rn. 13 ff.; jeweils mwN). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (Senatsurteil vom - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15; , BGHZ 13, 334, juris Rn. 22).
36bb) Betroffen ist darüber hinaus der soziale Geltungsanspruch des Klägers. Den veröffentlichten Tagebuchaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass der Kläger an ihm bekannte hochrangige Politiker der Hansestadt herangetreten sein will, um einen Widerruf von Kapitalertragsteuererstattungen, die der von ihm beaufsichtigten Privatbank M.M.W. gewährt worden waren, durch politische Einflussnahme zu verhindern. Diese Information ist geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
37cc) Durch die - ausschließlich angegriffene - wortlautgetreue Wiedergabe von Auszügen aus seinen Tagebüchern hingegen nicht berührt ist das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit in seiner Ausprägung, nicht durch identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert zu werden (vgl. , AfP 2022, 337 Rn. 16; vom - VI ZR 1175/20, VersR 2022, 830 Rn. 21; vom - VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142 Rn. 14). Die zitierten Auszüge befassen sich nicht mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und sind nicht geeignet, ihn in Hinblick darauf vorzeitig bloßzustellen. Sie haben allein die Versuche des Klägers zum Gegenstand, den Widerruf der der Privatbank M.M.W. gewährten Kapitalertragsteuererstattungen mittels politischer Einflussnahme zu verhindern. Die Zitate dienen allein dem Beleg und der Verstärkung der Aussage der Beklagten, es dränge sich der Verdacht auf, dass Hamburger Politiker, insbesondere der damalige Erste Bürgermeister Olaf Scholz, Einfluss auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften genommen hätten.
38b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit. Diese Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
39aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. , AfP 2022, 337 Rn. 17; vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 19).
40bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu unterstellen und in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die im amtlichen Gewahrsam befindlichen Tagebücher in rechtswidriger Weise an die Beklagte weitergeleitet worden sind. Denn bei der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gebotenen umfassenden Güterabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, so auch die Art der Informationsbeschaffung, zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom - 281/15, 34445/15, Société Éditrice de Mediapart ua/Frankreich, NJW 2022, 759 Rn. 76 f.).
41(1) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (, juris Rn. 53; vom - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 74; vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).
42(2) Um der Rechtswidrigkeit der Informationserlangung ausreichend Rechnung zu tragen, ist in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (, AfP 2022, 429 Rn. 75; vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).
43Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss (vgl. , AfP 2022, 429 Rn. 76; vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 mwN; BVerfGE 66, 116, juris Rn. 55 ff.). Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 24 mwN).
44cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre und seines sozialen Geltungsanspruchs gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückzutreten.
45(1) Vorliegend ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Es ist weder festgestellt noch zeigt die Revisionserwiderung von den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag auf, der die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beklagte bzw. die für sie tätigen Journalisten sich die Tagebücher durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft haben, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren.
46(2) Die Rechte des Klägers sind durch die auf einer rechtswidrigen Informationserlangung beruhende wörtliche Wiedergabe seiner Tagebuchaufzeichnungen nur in verhältnismäßig geringem Maß beeinträchtigt worden. Die wiedergegebenen Textpassagen enthalten keine persönlichen oder privaten Details, sondern zum ganz überwiegenden Teil in Berichtsform abgefasste Schilderungen tatsächlicher Vorgänge, die sein berufliches Wirken als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Privatbank M.M.W., insbesondere seine Treffen mit Inhabern öffentlicher Ämter, und damit seine Sozialsphäre betreffen. Soweit Gefühle beschrieben werden - (Nr. 2: "Ich hoffe, dass sich das Abwickeln positiv deuten lässt" und Nr. 17: "Das alles bedrückt und schränkt Arbeitslust und Lebensfreude ein") - handelt es sich um üblicherweise zu erwartende Reaktionen auf die berichteten Vorgänge, die allenfalls geringfügige Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulassen. Gleiches gilt für die aus der wörtlichen Wiedergabe der Tagebuchauszüge erkennbare Wortwahl und Ausdrucksweise des Klägers. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger mehr als sechs Monate vor der streitgegenständlichen Berichterstattung eine lesbare Ablichtung seines handschriftlichen Tagebucheintrags vom in der BILD-Zeitung hat veröffentlichen lassen und damit seine persönliche Ausdrucksweise einem Millionenpublikum zur Kenntnis gebracht hat. Damit hat er seine Vertraulichkeitssphäre von sich aus nach außen geöffnet, was zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen ist (vgl. , AfP 2012, 47 Rn. 12, 16; vom - VI ZR 284/17, VersR 2018, 1198 Rn. 14).
47Auch soweit der soziale Geltungsanspruch des Klägers betroffen ist, ist die Beeinträchtigung gering. Im Fokus der angegriffenen Berichterstattung steht die Frage, ob hochrangige Hamburger Politiker Einfluss auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften genommen haben.
48(3) Demgegenüber kommt dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der wortlautgetreuen Wiedergabe der Tagebuchaufzeichnungen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in höchstem Maße berührenden Frage geleistet, die auch Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Hamburg ist. Sie hat damit ihre Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" im demokratischen Rechtsstaat wahrgenommen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 31; EGMR, Urteile vom - 18030/11, NVwZ 2017, 1843 Rn. 165 ff. - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; vom - 21830/09, NJOZ 2016, 1505 Rn. 45 - Haldimann ua/Schweiz).
49(a) An der streitgegenständlichen Berichterstattung besteht ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wie bereits ausgeführt, befasst sie sich mit der Frage, ob hochrangige Hamburger Politiker, insbesondere der damalige Erste Bürgermeister und spätere Bundeskanzler Olaf Scholz, durch politische Einflussnahme auf die Finanzbehörden dafür gesorgt haben, dass gegen die Privatbank M.M.W. bestehende Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Kapitalertragsteuererstattungen in dreistelliger Millionenhöhe nicht geltend gemacht wurden und ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 47 Millionen Euro verjährte. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus das Informationsverhalten von Olaf Scholz, der Hamburger SPD und des rot-grünen Senats in Bezug auf die mit dem Kläger erfolgte Kommunikation. Unter Hinweis auf die Tagebuchaufzeichnungen des Klägers werden Widersprüche aufgezeigt und eine "tröpfchenweise" erfolgte Information der Öffentlichkeit kritisch beleuchtet. Auch hieran besteht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
50(b) Das überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Wiedergabe der Tagebuchaufzeichnungen im Wortlaut. Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, juris Rn. 24.; BVerfGE 71, 206, juris Rn. 38; BVerfG, AfP 2014, 435, juris Rn. 30). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu (Senatsurteil vom - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 30 mwN).
51Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße. Die als solche kenntlich gemachten wörtlichen Zitate treten jeweils an die Stelle einer eigenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe durch die Beklagte. Sie sind in eine bewertende Darstellung des Geschehens eingebettet und werden - für den Leser erkennbar - genutzt, um ihm ein vollständiges und unverzerrtes Bild zu vermitteln. Der Leser kann auf den ersten Blick erkennen, welche Passagen des Artikels Schlussfolgerungen der Beklagten sind und welche eine Schilderung der tatsächlichen Abläufe durch den Kläger darstellen. Zugleich wird dem Leser ermöglicht, seine eigenen Schlüsse aus der Darstellung des Klägers zu ziehen. Einer derartigen Darstellung kommt eine besondere Überzeugungskraft zu. Anders als eine bloße inhaltliche Wiedergabe hat die als solche kenntlich gemachte wörtliche Wiedergabe der Aufzeichnungen die "besondere Beweiskraft des Faktums" (vgl. BVerGE 71, 206, juris Rn. 38). Die Zitate dienen dem Beleg und der Verstärkung der Aussage der Beklagten, es dränge sich der Verdacht auf, dass Hamburger Politiker, insbesondere der damalige Erste Bürgermeister Olaf Scholz, Einfluss auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften genommen hätten. Dies hat der Kläger hinzunehmen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523UVIZR116.22.0
Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1921 Nr. 35
NJW 2024 S. 51 Nr. 1
NJW 2024 S. 58 Nr. 1
WM 2023 S. 1395 Nr. 30
ZIP 2024 S. 85 Nr. 2
wistra 2023 S. 5 Nr. 7
JAAAJ-44489