Maßgebender Feststellungszeitpunkt für eine Artfortschreibung bei Umbau eines Gebäudes
Leitsatz
1. Wird ein bestehendes Gebäude lediglich umgebaut, kommt eine Artfortschreibung erst in Betracht, wenn der Umbau abgeschlossen ist, es sei denn, daß der Umbau die technisch angemessene Frist für seine Durchführung eindeutig überschreitet, also nicht in zusammenhängender Bauentwicklung abgeschlossen wird. Im letzteren Fall ist in Anwendung des in § 74 BewG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens eine Artfeststellung nach dem Stand der tatsächlich bestehenden Bebauung (beispielsweise vom Zweifamilien- zum Einfamilienhaus) im Wege der Fortschreibung vorzunehmen.
2. Fortschreibungszeitpunkt bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten bzw. bei einem abschnittsweisen Umbau ist derjenige Stichtag, an dem erkennbar wird, daß die eingeleitete Baumaßnahme nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. aus technischen Gründen nicht zügig planmäßig weiterbetrieben wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 209 BFH/NV 1991 S. 9 Nr. 3 RAAAA-93537
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