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IWB Nr. 14 vom Seite 577

Das neue Körperschaftsteuergesetz der Vereinigten Arabischen Emirate

Eine grundlegende Änderung der bisherigen Steuerlandschaft

Dr. Constantin Frank-Fahle und Marc Zimmermann

Am kündigte das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate die Einführung eines föderalen Körperschaftsteuersystems an. Diese Ankündigung wurde mit dem Erlass des Körperschaftsteuergesetzes am umgesetzt. Die Einführung der Körperschaftsteuer stellt eine bahnbrechende Neuerung im Steuersystem der Emirate dar, zumal dieses bislang dafür bekannt war, Gewinne von Unternehmen überhaupt nicht oder allenfalls von Unternehmen aus bestimmten Sektoren zu besteuern. Neben der Veröffentlichung des Gesetzes gibt es eine Reihe an Ministerial- und Kabinettsbeschlüssen, die das Gesetz konkretisieren. Das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate hat auf eine einheitliche Durchführungsverordnung verzichtet. Vor diesem Hintergrund steht die Verabschiedung weiterer Ministerial- und Kabinettsbeschlüsse zu erwarten. Der nachfolgende Beitrag soll den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes, im Speziellen die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Unternehmen in Freihandelszonen, beleuchten, ehe die verschiedenen Steuersätze, die Ausnahmen von der Körperschaftsteuer und die Verrechnungspreis-Compliance dargestellt werden. Abschließend wird auf das Körperschaftsteuererklärungsprozedere eingegangen.

Kernaussagen
  • Das Körperschaftsteuergesetzes findet erstmalig Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen. Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, unterliegen ab dem der Körperschaftsteuer.

  • Der Regelsteuersatz beträgt 9 %, wobei grds. ein Freibetrag von 375.000 AED greift.

  • Unternehmen in Freihandelszonen können sich für bestimmte Transaktionen auf einen niedrigeren Steuersatz berufen (0 %), sofern sie sich u. a. als sog. Qualified Free Zone Person (QFZP) qualifizieren.

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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 8
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Das neue Körperschaftsteuergesetz der Vereinigten Arabischen Emirate

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