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BFH Urteil v. - V R 85/85 BStBl 1991 II S. 2

Gesetze: AO 1977 § 152 Abs. 1 und 2AO 1977 § 365 Abs. 3

Entscheidet das FA in einem Steueränderungsbescheid, der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibe unverändert erhalten, erfolgt dies durch Verwaltungsakt. Keine erneute Beschwerde gegen unveränderte Verspätungszuschlagfestsetzung im Änderungsbescheid erforderlich, wenn über Beschwerde gegen Verspätungszuschlag noch nicht entschieden worden ist

Leitsatz

Die Entscheidung des FA in einem Umsatzsteueränderungsbescheid, daß "der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert erhalten" bleibe, erfolgt durch Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid braucht der Steuerpflichtige nicht erneut Beschwerde einzulegen, wenn er gegen die vorangegangene Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte, die noch nicht beschieden worden war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 2
BFH/NV 1990 S. 89 Nr. 12
BFH/NV 1991 S. 499 Nr. 8
JAAAA-93531

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BFH, Urteil v. 20.09.1990 - V R 85/85

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