Erledigt sich ein Rechtsstreit vor der Stellungnahme des Prozessgegners und damit vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantags, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn vor dem erledigenden Ereignis die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein hinreichend substantiierter Antrag vorgelegen haben und hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden haben. Dies folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, weshalb dem Antragsteller in derartigen Fällen nicht das Risiko augebürdet werden darf, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Kostenerstattungsansprüche, über die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, können das Kostenrisiko eben deshalb nicht hinreichend zuverlässig ausschließen.
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.06.2023 - L 3 AS 148/22 B
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