1. Die Agentur für Arbeit muss auch dann Leistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II erbringen, wenn die widerspruchsberechtigten Träger das Verfahren nach § 44a SGB II nicht pflichtgemäß betreiben.
2. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bietet widerspruchsberechtigten Trägern nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Handhabe, durch pflichtwidriges Handeln auf nicht absehbare Zeit eine Leistungsverpflichtung der Agentur für Arbeit zu begründen.
3. Die Agentur für Arbeit darf daher einen – aus ihrer Sicht pflichtwidrig handelnden – widerspruchsberechtigten Träger auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu erklären, ob er der Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit widerspreche, und dies ggf. zu begründen. Kommt der andere Träger dieser Aufforderung nicht nach, berechtigt dies die Agentur für Arbeit nicht zur Leistungsablehnung wegen fehlender Erwerbsfähigkeit. Vielmehr darf sie nun trotz fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs oder trotz fehlender Widerspruchsbegründung die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der Rentenversicherung gemäß § 44a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II einholen und auf deren Grundlage abschließend über die Erwerbsfähigkeit entscheiden.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.04.2023 - L 4 AS 280/23 B ER