Online-Nachricht - Dienstag, 18.07.2023
Einkommensteuer | Elektronisches Antragsverfahren im Entlastungsverfahren (BZSt)
Für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf
Kapitalerträge, die ab dem gestellt werden, gilt die Pflicht zur
elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz
47a Satz 2 EStG).
Die Übermittlung erfolgt über das BZSt-Online-Portal (BOP):
Quelle: BZSt online (JT)
Fundstelle(n):
HAAAJ-44267