Kapitalschulden in fremder Währung sind mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen. Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung entstehen könnten, erhöhen nicht den Teilwert der Kapitalschulden
Leitsatz
Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren,
a) daß sich der Teilwert betrieblicher Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12 BewG bemißt, wobei Kapitalschulden in fremder Währung mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen sind, und
b) daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden oder entstehen könnten, nicht als besondere, den Teilwert der Kapitalschulden erhöhende Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 170 BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4 PAAAA-93516
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