Gesetze: VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung § 12 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 100
§ 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung ist auch anwendbar auf Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat, der keine Vermögensteuer erhebt. Der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Anspruch auf Herstellung des Einvernehmens oder Aufnahme entsprechender Verhandlungen
Leitsatz
1. § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung ist auch anwendbar auf Wirtschaftsgüter, die in einem ausländischen Staat belegen sind, der keine Vermögensteuer erhebt.
2. Die "Herstellung des Einvernehmens ... über die gegenseitige Steuerbefreiung" ist materielles Erfordernis für die Gewährung der Steuerbefreiung auch dann, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt.
3. Der Steuerpflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Herstellung des Einvernehmens über die Gegenseitigkeit oder auch nur auf Aufnahme entsprechender Verhandlungen, und zwar auch dann nicht, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt.
4. Die der Exekutive in § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung gewährte Entscheidungsbefugnis ist nach Auffassung des Senats mit dem GG nicht vereinbar. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, mit dem Steuerfreiheit beansprucht wird für Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat, mit dem das Einvernehmen über die gegenseitige Steuerbefreiung nicht hergestellt ist, hängt jedoch von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung nicht ab.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 163 BFH/NV 1991 S. 18 Nr. 4 VAAAA-93514
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