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BFH 03.05.2023 I R 7/20, StuB 14/2023 S. 594

Körperschaftsteuer | Heilung eines „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrags

Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 KStG i. V. mit § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n. F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F.) hängt vom Verhalten des Stpfl. ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem die Heilungswirkung gem. § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n. F. nicht ein, wenn der Stpfl. durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrags nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrags tragen zu wollen (Bezug: § 17 Abs. 2 KStG i. d. F. des Gesetzes vom ; § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des Gesetzes vom ).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall waren in den Streitjahren 2007 bis 2011 die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nicht erfüllt, weil im ...BGBl 2013 I S. 285BStBl 2013 I S. 188BGBl 2013 I S. 285BStBl 2013 I S. 188BGBl 2013 I S. 4318BStBl 2014 I S. 2BGBl 2014 I S. 1266BStBl 2014 I S. 1126BGBl 2002 I S. 4144BStBl 2002 I S. 1169

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