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StuB 14/2023 S. 598

Zustimmungsgrenzen bei Billigkeitsmaßnahmen

Das BMF hat zur Mitwirkung bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Stellung genommen (, NWB XAAAJ-43576).

Danach werden die obersten Finanzbehörden der Länder in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des BMF einholen:

  • Bei Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum geltenden Fassung, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 € und für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gestundet werden soll;

  • bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 € übersteigt;S. 599

  • bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 € übersteigt;

  • bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die ...

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