Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Enteignungsverfahren als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Leitsatz
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 146 BFH/NV 1991 S. 3 Nr. 1 QAAAA-93507