Hinweisgeberschutz: Darum müssen Ihre Mandanten jetzt aktiv werden
Whistleblower sorgen mit ihren Enthüllungen regelmäßig für Skandale: Edward Snowden deckte die Spionagepraktiken des US-Geheimdienstes NSA auf, Chelsea Manning offenbarte schwere Vergehen des US-Militärs während des Irak- und Afghanistan-Kriegs und Julian Assange veröffentlichte auf der von ihm gegründeten Enthüllungsplattform Wikileaks immer wieder brisante Dokumente von Regimekritikern und Whistleblowern aus vielen Ländern der Welt.
Neben diesen wohl bekanntesten Whistleblowern gibt es noch viele weitere, die in der Vergangenheit diverse Missstände aufgedeckt haben – typischerweise zu Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen oder Datenmissbrauch. Bewundernswert, denn häufig ist der Preis für diese Aufdeckung sehr hoch: Die Enthüllungen führten je nach politischer Tragweite bis zur Verfolgung und Haftstrafe.
Bei Ihren Mandanten in den Unternehmen gibt es selten derart große Skandale, sondern eher kleine „Skandälchen“, die aber für den Unternehmer durchaus folgenschwer sein können. Diese schaffen es aber meistens nicht in die Lokalpresse. Vielleicht auch allein deswegen, weil Mitarbeiter in Unternehmen, die Missstände erkennen, die Folgen für das Whistleblowing fürchten und diese Missstände erst gar nicht melden. Zu groß ist die Angst, sich durch „Petzen“ ins Abseits zu manövrieren.
Diese Angst will der Gesetzgeber den Whistleblowern nehmen – und zwar durch das Anfang des Monats in Kraft getretene neue Hinweisgeberschutzgesetz: Whistleblowern dürfen durch die Meldung von Missständen keine Nachteile entstehen. Das erfordert allerdings eine strukturelle Anpassung in den Unternehmen: Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen ab sofort eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Mitarbeiter wenden können, um auf Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Diese Stellen sind dann verpflichtet, entsprechenden Hinweisen auch nachzugehen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen im Dezember 2023 nachziehen. Bei Verstößen gegen das neue Gesetz drohen Geldbußen.
Wie kann die praktische Umsetzung bei Ihren Mandanten aussehen und wie können Sie sich als Berater bei diesem Thema positionieren? Antworten auf diese Fragen gibt Christoph Schneider in seinem Beitrag NWB ZAAAJ-44180.
Beste Grüße
Heiko Lucius
Fundstelle(n):
NWB-BB 8/2023 Seite 225
NWB CAAAJ-44153