Instanzenzug: Az: 533 KLs 10/22
Tenor
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. , NStZ-RR 2021, 229).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150623B5STR179.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-44125