BGH Beschluss v. - 5 StR 179/23

Instanzenzug: Az: 533 KLs 10/22

Tenor

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. , NStZ-RR 2021, 229).
Cirener     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
Resch     
      
von Häfen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150623B5STR179.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-44125