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Sofortmeldepflichten bestimmter Branchen und Mitführungspflichten der Mitarbeiter
[i]BSG, Urteil v. 13.3.2023 - B 12 KR 3/21 R NWB LAAAJ-42102 Bereits zum hatte der Gesetzgeber zusätzliche Meldepflichten für bestimmte Branchen eingeführt. Zum einen geht es um die Sofortmeldepflichten für elf konkret benannte Branchen und zum anderen müssen die Mitarbeiter dieser Branchen während der Arbeit auch stets ein Ausweisdokument im Original mit sich führen. Verstöße gegen die Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Insofern ist es für die betroffenen Unternehmen sehr wichtig, ihre diesbezüglich bestehenden Pflichten zu kennen. Dass das Thema durchaus Praxisrelevanz hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.
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I. Sofortmeldepflichtige Branchen
1. Betroffene Wirtschaftsbereiche
Nach § 28a Abs. 4 SGB IV sind alle Arbeitgeber betroffen, die in folgenden Wirtschaftsbereichen tätig sind:
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1. | Baugewerbe |
2. | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
3. | Personenbeförderungsgewerbe |
4. | Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe |
5. | Schaustellergewerbe |
6. | Forstwirtschaft S. 664 |
7. | Gebäudereinigungsgewerbe |
8. | Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen |
9. | Fleischwirtschaft |
10. | Prostitutionsgewerbe |
11. | Wach- und Sicherheitsgewerbe |
2. Ausnahme
Für eine Körperschaft (z. B. Vereine oder Verbände) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung, sofern diese überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. der §§ 52 ff. AO verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist.
3. Meldepflichtige Arbeitnehmer
[i]Sofortmeldung für jeden Mitarbeiter des UnternehmensWenn der Betrieb sofortmeldepflichtig ist, da er in einer der oben erwähnten elf Branchen tätig ist, muss er für jeden Mitarbeiter bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit arbeiten oder ob es sich um Azubis, Arbeiter oder Angestellte handelt.
Ein Bauunternehmen stellt zum einen Hilfsarbeiter auf Minijobbasis, eine Sekretärin in Vollzeit und eine Auszubildende ein.
Für alle drei Mitarbeiter muss bis Beschäftigungsbeginn am die Sofortmeldung abgesetzt werden.