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BFH Urteil v. - III R 100/88 BStBl 1991 II S. 130

Gesetze: BerlinFG a. F. § 28BerlinFG a. F. § 29

Für die Rückforderung der Berlinzulage vom Arbeitnehmer war - vor § 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG 1990 - das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zuständig

Leitsatz

Für die Rückforderung einer Zulage nach § 28 BerlinFG vom Arbeitnehmer war bis zum Inkrafttreten des § 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG i.d.F. des sog. Vereinsförderungsgesetzes vom (BGBl I 1989, 2212, BStBl I 1989, 499) das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zuständig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 130
BFH/NV 1991 S. 13 Nr. 4
LAAAA-93497

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BFH, Urteil v. 05.10.1990 - III R 100/88

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