Umsatzsteuerliche Aufteilung des einheiltlichen Preises für teils dem Regelsteuersatz, teils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
unterliegende, von einem Franchisenehmer verkaufte Sparmenüs nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile
Leitsatz
Werden mit der Ausgabe von einem einheitlichen Preis unterliegenden Sparmenüs durch einen Franchisenehmer umsatzsteuerrechtlich
mindestens zwei selbständige Lieferungen, nämlich die Lieferung des dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränks sowie die
Lieferung von dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen, ausgeführt und werden die Speisen bzw. Getränke auch einzeln
verkauft, so kann zur Ermittlung der zutreffenden Umsatzsteuer die Aufteilung des einheitlichen Preises für die Spar-Menüs
nach der sogenannten Food-and-Paper-Methode (d. h. nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile der Getränke bzw. der Speisen)
als sachgerechter Aufteilungsmaßstab anzusehen sein, wenn die Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs gut nachvollziehbar
und basiert auf tagesaktuellen, vom Franchisegeber in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen maschinell, d. h. mittels
„einfacher” Rechenleistung von Computern, vorgenommen werden kann und wenn diese Methode für den Franchisenehmer die einfachstmögliche
Aufteilungsmethode darstellt. Die Aufteilung muss dann nicht zwingend entsprechend Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 UStAE nach
dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen vorgenommen werden.
Fundstelle(n): UStB 2023 S. 342 Nr. 11 UStB 2023 S. 343 Nr. 11 ZAAAJ-44060
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2022 - 12 K 3098/19
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