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FG Münster Urteil v. - 8 K 328/21 E

Gesetze: EStG § 6c; EStG § 15 Abs. 2; BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; BauGB § 123 Abs. 1; EStG § 6b

Immobilien

Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

Leitsatz

1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichen Gewinnen veräußert werden.

3. Grundstücksveräußerungen durch einen Landwirt führen erst dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, welche den jeweils zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit machen.

4. Für die Abgrenzung zwischen Grundstücksveräußerungen als land- und forstwirtschaftliche Hilfsgeschäfte und gewerblichem Grundstückshandel gelten die gleichen Grundsätze wie für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel. Danach ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsauffassung abzustellen.

5. Für die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft ist es schädlich, wenn der Landwirt einen Bebauungsplan beantragt und finanziert oder wenn er an der Erschließung, etwa der Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen, aktiv mitwirkt, wohingegen die bloß privatrechtlich vereinbarte Kostenübernahme der Planung und Erschließung unschädlich sind.

6. Da landwirtschaftlich genutzte Flächen der Sache nach nicht geeignet sind, Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein, führen ihre Parzellierung und die Verkaufsabsicht nicht zum Verlust der Zugehörigkeit zum Anlagenvermögen; eine Rücklagenbildung nach § 6c i.V.m § 6b EStG für mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen gehörende Grundstücke ist deshalb im Wj. der Veräußerung zulässig.

Fundstelle(n):
AAAAJ-44051

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FG Münster, Urteil v. 20.04.2023 - 8 K 328/21 E

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