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BFH Urteil v. - VIII R 271/84 BStBl 1991 II S. 126

Gesetze: AIG § 2 Abs. 1EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1

1. Aus Betriebsstättenbegriff des § 2 AIG 1969 folgt, daß nur gewerbliche - von 1977 bis 1979 unternehmerische - Verluste zu berücksichtigen sind. Bei Einstufung als gewerbliche Einkünfte ist allein auf die Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte abzustellen - 2. Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der Vermögensverwaltung

Leitsatz

Für die Frage, ob nach § 2 AIG abzugsfähige Verluste erzielt werden, ist allein auf die von der ausländischen Betriebsstätte ausgehenden Tätigkeit abzustellen. Demzufolge können Verluste, die eine Personengesellschaft aus der für sich genommen nicht gewerblichen Vermietung in Kanada gelegener Immobilien erzielt, auch nicht als Folge einer von der Gesellschaft im Inland ausgeübten Maklertätigkeit als gewerbliche Betriebsstättenverluste beurteilt werden. Der sog. Abfärbegrundsatz (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) gilt im Rahmen des § 2 AIG nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 126
BFH/NV 1991 S. 6 Nr. 2
RAAAA-93495

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BFH, Urteil v. 21.08.1990 - VIII R 271/84

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