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FG Münster Urteil v. - 8 K 259/21 G,F

Gesetze: EStG § 13; EStG § 6b; EStG § 6c; BauGB §§ 127 ff.; EStG § 15 Abs. 2

Land- und Forstwirtschaft: Hilfsgeschäft

Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der LuF zum gewerblichen Grundstückshandel

Leitsatz

1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum AV eines LuF-Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der LuF-Tätigkeit ist.

2. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

3. Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als LuF-Hilfsgeschäft einzustufen sind, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rspr. zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind.

4. Beauftragt die Kommune ein Erschließungsunternehmen mit einer privatrechtlichen Kostentragungspflicht des Landwirts, mit der der Landwirt sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, liegt ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor, das keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet.

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 355 Nr. 10
GStB 2023 S. 356 Nr. 10
KÖSDI 2023 S. 23330 Nr. 8
TAAAJ-44049

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FG Münster, Urteil v. 20.04.2023 - 8 K 259/21 G,F

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