Aufwandswirksam auf ein Verrechnungskonto verbuchte Aufwendungen einer GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung seitens einer
dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person (hier: GmbH im Anteilsbesitz der Ehefrau dieses Gesellschafters) sind
aufgrund der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung als vGA hinzuzurechnen, wenn der Verleiherin
die nach dem AÜG erforderliche Erlaubnis für eine Arbeitnehmerüberlassung fehlt oder der Überlassungsvertrag der konstitutiven
Schriftform ermangelt.
Die bloße Verbuchung von Forderungen auf dem für die Verleiherin geführten Verrechnungskonto ist für die aufgrund des Beherrschungsverhältnisses
erforderliche tatsächliche Durchführung des Überlassungsvertrags nicht ausreichend.
Die Eignung dieser Verbuchung zur Auslösung eines Bezugs i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei dem Gesellschafter der
Entleiherin ergibt sich daraus, dass er die in der Erhöhung des Beteiligungswertes liegende Leistung an seine Ehefrau statt
aus privaten Mitteln aus Mitteln seiner Kapitalgesellschaft gewährt hat.
Fundstelle(n): JAAAJ-44048
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.06.2023 - 7 K 311/21 K,G
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