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FG Köln Urteil v. - 15 K 268/21

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

Sonderausgaben

Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

Leitsatz

1. Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind i.d.R. zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2. In Ausnahmefällen kann jedoch eine auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

3. Wenn die Eltern eines zwei- oder dreijährigen Kindes sich in einem familiengerichtlichen Vergleich hinsichtlich des Umgangsrechts darauf geeinigt haben und dies auch so handhaben, dass das Kind dienstags und an jedem zweiten Wochenende vom Vater betreut wird und bei diesem übernachtet, haben die Aufenthalte des Kindes beim Vater eher den Charakter zeitlich begrenzter Besuche, auch wenn dieser ein eingerichtetes Kinderzimmer vorhält und in die wöchentlichen Betreuungsabläufe, wie etwa das Bringen und Abholen aus der Kita, eingebunden ist.

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 333 Nr. 9
GStB 2023 S. 333 Nr. 9
FAAAJ-44045

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 19.01.2023 - 15 K 268/21

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