Instanzenzug: Az: VII ZR 158/22vorgehend Az: 8 U 26/22vorgehend LG Mühlhausen Az: 3 O 190/17
Gründe
1Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom hat keinen Erfolg.
2Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden ( Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
3Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. , NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210623BVIIZR158.22.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-44027