Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 18 KLs 7/22
Gründe
1Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. , BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom - 1 StR 207/13, juris Rn. 2; vom - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom - 5 StR 659/99).
3Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. , BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom - 1 StR 207/13, Rn. 4).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR465.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-44019