Instanzenzug: Saarländisches Az: 4 W 13/23vorgehend Az: 1 O 76/23
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 7/21, juris mwN), so dass offenbleiben kann, ob in dem Begehren des Antragstellers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder auf Bestellung eines Notanwalts enthalten ist.
2Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260623BXIZB11.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-43971