Zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung bei Auflösung und Abwicklung des Unternehmens des Organträgers
Leitsatz
1. Stellt der Organträger seine werbende Tätigkeit ein und betreibt er seine Auflösung, so führt dies nicht notwendigerweise zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft.
2. Geht jedoch der Organträger keiner Tätigkeit mehr nach, die der Organgesellschaft dient bzw. die sie fördert, so fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. Die Organschaft ist dann gewerbesteuerlich nicht (mehr) anzuerkennen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 992 OAAAA-93483
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