Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7179.1.1-10/20 St33

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (UStG) für die berufliche Fortbildung

Bezug:

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom (S 7179.1.1-10/1 St33). Diese Verfügung enthält keine neuen Regelungen. Sie beinhaltet eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu § 4 Nummer 21 UStG für die berufliche Fortbildung und Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden.

1. Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

2. Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

2.1. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG ist es ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Entscheidend sind die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht (Abschnitt 4.21.4 Absatz 1 UStAE).

2.2. Berufsbildende Einrichtungen

Berufsbildende Einrichtungen sind (unabhängig von ihrer Rechtsform) Unternehmer, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (Abschnitt 4.21.2 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 UStAE). Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 Satz 1 UStAE).

2.3. Bescheinigung der Landesbehörde

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 Satz 3 UStAE).

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die oben genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen (Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStAE).

Gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom sind für die Erteilung der Bescheinigungen die Regierungen, in deren Regierungsbezirk die betreffenden Einrichtungen ihren Sitz haben, zuständig. Nähere Informationen (unter anderem zum Verfahrensablauf, Formularen oder Kosten) sind auf den Internetseiten der jeweiligen Regierungen abrufbar:


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Regierung von
Oberbayern
Hausanschrift: Maximilianstraße 39, 80538 München
Regierung von
Niederbayern
Hausanschrift: Innere Münchener Straße 2, 84028 Landshut
Regierung der
Oberpfalz
Hausanschrift: Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Regierung von
Oberfranken
Hausanschrift: Wittelsbacherring 3, 95444 Bayreuth
Regierung von
Mittelfranken
Hausanschrift: Promenade 27, 91522 Ansbach
Regierung von
Unterfranken
Hausanschrift: Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Regierung von
Schwaben
Hausanschrift: Fronhof 10, 86152 Augsburg

3. Selbständige Lehrer / Subunternehmer

Wird von einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG zur Abhaltung ihrer begünstigten Seminare ein selbständiger Lehrer bzw. Subunternehmer eingeschaltet, kommt für diesen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht. Die Ausführungen in Abschnitt 4.21.3 UStAE sind zu beachten.

4. Einzelvorträge / Freizeitgestaltung

Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind sowie einzelne Vorträge sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG ausgeschlossen (Abschnitte 4.21.3 Absatz 2 Satz 5 und 4.21.4 Absatz 1a Satz 4 UStAE).

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7179.1.1-10/20 St33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZAAAJ-43814