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Mietverhältnis | Erneuerung von Rauchwarnmeldern
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt grds. keine Modernisierung i. S. von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist. Der Vermieter ist deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.
Ein Vermieter kann zwar nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (vgl. § 559 Abs. 1 BGB). Umlagefähig sind danach u. a. die Kosten für bestimmte bauliche Veränderungen. Der bloße Austausch von Vorrichtungen erfülle aber die...