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Publikums-KG | Zur Widerrufbarkeit der Stimmabgabe
Eine freie Widerrufbarkeit einer einmal abgegebenen und dem Erklärungsempfänger zugegangenen Stimme ist unabhängig davon zu verneinen, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliegt, da es sich bei der Stimmabgabe um eine Willenserklärung handelt, deren Widerruf nach Zugang beim Erklärungsempfänger grds. nicht möglich ist (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der streitgegenständliche Beschluss wurde mit satzungskonformer Mehrheit von 75 % gefasst, wobei auch die Stimmen von vier Treugebern mit Ja gewertet wurden, die zwar zunächst für den Beschlussvorschlag gestimmt, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt ihr Stimmverhalten geändert hatten. Der Senat schließt eine freie Widerrufbarkeit nach Zugang der Stimmerklärung per se aus. Denn insoweit sei den Interessen der einzelnen Gesell...