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Einkommensteuer; | Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind für selbständige Taxifahrer nicht anwendbar (§ 4 Abs.4 EStG; Abschn.119 EStR; Abschn.22 LStR)
Nach dem können selbständig tätige Taxifahrer einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgänge geltenden Verwaltungsvorschriften nicht abziehen, wenn keine Taxifahrten mit einer Entfernung von mehr als 15 km von der Betriebsstätte ausgeführt worden sind, die ohne wesentliche Unterbrechung mindestens fünf Stunden gedauert haben. Dabei beendet eine Rückkehr zur Betriebsstätte die vorgeschriebene Abwesenheitszeit. Nach Auffassung des Senats ist auch die für angestellte Berufskraftfahrer bei einem mehr als sechsstündigen Dienstgang geltende Verwaltungsregelung auf selbständige Gewerbetreibende nicht anwendbar, auch wenn deren tatsächliche Gestaltung der Berufsausübung eines Arbeitnehmers ähnlich ist.