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BFH Urteil v. - III R 60/88 BStBl 1990 II S. 958

Gesetze: EStG 1981 § 33

1. Aufwendungen für Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur keine außergewöhnliche Belastung - 2. Schuldzinsen können eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn und soweit die Darlehensaufnahme zwangsläufig war - 3. Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter sind insoweit außergewöhnlich, als sie den Aufwand für übliche Besuchsfahrten überschreiten

Leitsatz

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

2. Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen i.S. von § 33 EStG aufgenommen hat, sind nach dieser Vorschrift steuerermäßigend zu berücksichtigen, wenn bzw. soweit die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist.

3. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter sind insoweit außergewöhnlich, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung seiner Mutter üblicherweise ausgeführt hätte. Der Ermittlung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu legen. Benutzbar in diesem Sinne ist eine Fahrtstrecke, deren Befahren unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse im Rahmen des Zumutbaren liegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 958
BFH/NV 1990 S. 82 Nr. 11
QAAAA-93465

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BFH, Urteil v. 06.04.1990 - III R 60/88

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