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OFD Karlsruhe - S 0353-a

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

1 Anwendungsbereich

Nach Einführung des § 175b AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom ist im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten nach Veranlagungszeitraum zu differenzieren. § 175b AO ersetzt die im Grundsatz bislang in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift.

§ 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten im Sinne des § 93c AO für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind.

§ 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c AO der Finanzbehörde nach dem zugehen.

2 Tatbestandsvoraussetzungen

2.1 Zu übermittelnde Daten i. S. d. § 93c AO

§ 93c AO enthält Verfahrensvorschriften für die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die eigentliche Übermittlungspflicht ergibt sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften der Steuergesetze.

Insbesondere folgende elektronisch zu übermittelnde Daten stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar:

2.2 Die einzelnen Tatbestandsalternativen


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Korrekturbedarf
Änderung zugunsten
Änderung zuungunsten
Rechtsgrundlage
Daten korrekt übermittelt, aber nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt, Rechtserheblichkeit gegeben
möglich
möglich
Übermittelte Daten galten als Angaben des / der Stpfl. gem. § 150 Abs. 7 Satz 2 AO, da dieser keine oder identische Angaben machte. Rechtserheblichkeit gegeben
möglich
nicht möglich
Stpfl. macht Angaben in der Steuererklärung, Daten wurden unrichtig übermittelt
u. U. möglich
u. U. möglich
Keine Einwilligung in die Datenübermittlung, obwohl eine solche Tatbestandsvoraussetzung ist
möglich
möglich

2.3 Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10a AO

Für Besteuerungszeiträume ab 2017 gilt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10a AO. Soweit Daten eines / einer Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c AO innerhalb von sieben Jahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

OFD Karlsruhe v. - S 0353-a

Fundstelle(n):
AO-Kartei BW AO § 175b Karte Karte 1
OAAAJ-43728