Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
1 Anwendungsbereich
Nach Einführung des § 175b AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom ist im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten nach Veranlagungszeitraum zu differenzieren. § 175b AO ersetzt die im Grundsatz bislang in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift.
§ 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten im Sinne des § 93c AO für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind.
§ 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c AO der Finanzbehörde nach dem zugehen.
2 Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Zu übermittelnde Daten i. S. d. § 93c AO
§ 93c AO enthält Verfahrensvorschriften für die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die eigentliche Übermittlungspflicht ergibt sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften der Steuergesetze.
Insbesondere folgende elektronisch zu übermittelnde Daten stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar:
Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, einschließlich Mittelung öffentlicher Stellen über Zuschüsse zu Altersvorsorge-, KV- oder PV-Beiträgen nach § 10 Abs. 2a und Abs. 4b EStG
Beiträge zu Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG) und zur zusätzlichen Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge, § 10a Abs. 5 EStG)
Rentenbezüge nach § 22a EStG
Lohn- und Entgeltersatzleistungen nach § 32b EStG
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b EStG
Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG und Abs. 2 Satz 7 EStG)
Meldeverfahren zu tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen (§ 45d Abs. 1 EStG), sowie Meldeverfahren nach § 45d Abs. 3 EStG
Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV
Feststellung einer Behinderung nach § 65 EStDV
Vermögensbildungsbescheinigung nach § 15 des 5. VermBG
Öffentliche Leistungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gem. § 13 MV n.F.
2.2 Die einzelnen Tatbestandsalternativen
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Korrekturbedarf | Änderung
zugunsten | Änderung
zuungunsten | Rechtsgrundlage |
Daten
korrekt übermittelt, aber nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt,
Rechtserheblichkeit gegeben | möglich | möglich | |
Übermittelte Daten galten als
Angaben des / der Stpfl. gem. § 150 Abs. 7 Satz 2 AO, da dieser keine oder
identische Angaben machte. Rechtserheblichkeit gegeben | möglich | nicht möglich | |
Stpfl. macht Angaben in der Steuererklärung, Daten wurden
unrichtig übermittelt | u. U. möglich | u. U.
möglich | |
Keine
Einwilligung in die Datenübermittlung, obwohl eine solche
Tatbestandsvoraussetzung ist | möglich | möglich |
2.3 Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10a AO
Für Besteuerungszeiträume ab 2017 gilt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10a AO. Soweit Daten eines / einer Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c AO innerhalb von sieben Jahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
OFD Karlsruhe v. - S
0353-a
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BW AO §
175b Karte Karte
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OAAAJ-43728