LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 236/14
Gesetze: § 5 Abs 1 AAÜG
Leitsatz
Leitsatz:
1. Für die Dauer einer planmäßigen Aspirantur im Sinne der §§ 9 bis 11 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom , GBl. DDR Teil II, 648 ff. (Aspirantenordnung) ruhte das Arbeitsverhältnis zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten (vgl. ; Urteil vom B 4 RA 18/98 R; Urteil vom 4 RA121/95; Bayerisches Rn. 50).
2. Die Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG kommt für den Zeitraum einer solchen planmäßigen Aspirantur nicht in Betracht, da es an einem durch den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnis fehlt.
3. Die vom Aspiranten erhaltenen Zahlungen stellen sich nicht als Entgelt, sondern als Stipendium dar, ohne dass es darauf ankäme, wer die Zahlungen geleistet hat, ob die Ermittlung der Höhe dieser Zahlungen in allen Einzelheiten den Vorgaben des seinerzeitigen Rechts der DDR entsprach und ob dafür Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl. RA 87/97 R).
Fundstelle(n): MAAAJ-43720
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.05.2023 - L 4 R 236/14
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