Soweit das DBA-Malta in Art. 23 Abs. 1 Buchst. c eine fiktive Steueranrechnung vorsieht, gilt als maltesische Steuer i. S. dieser Vorschrift, die nach Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu zahlen ist, diejenige Steuer, die auf Grund der maltesischen Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta nicht zu zahlen ist. Die Anrechnung einer höheren maltesischen Steuer kommt nicht deshalb in Betracht, weil von der ausschüttenden Gesellschaft keine maltesische Steuer auf den Gewinn erhoben wurde, der der Ausschüttung zugrunde lag
Leitsatz
1. Für die Besteuerung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person sieht Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Malta die Anrechnung der maltesischen Steuer auf die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer vor, die auf Dividenden aus Malta entfällt, die nicht unter Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Malta fallen.
2. Angerechnet wird dabei der Teil der maltesischen Steuer, der nach maltesischem Recht an sich zu zahlen wäre, aber aufgrund des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu zahlen ist.
3. Als nicht zu zahlende maltesische Steuer gilt dabei die maltesische Steuer, die aufgrund der maltesischen Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta nicht zu zahlen ist.
4. Die Anrechnung einer höheren maltesischen Steuer kommt nicht deshalb in Betracht, weil von der ausschüttenden Gesellschaft keine maltesische Steuer auf den Gewinn erhoben wurde, der der Ausschüttung zugrunde lag.
5. Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuer muß im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung berücksichtigt werden, wenn Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 gesondert festgestellt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 951 BFH/NV 1990 S. 82 Nr. 11 MAAAA-93462
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